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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-775/19 (EuGH)
§§: ZK Art. 32 Abs. 5 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32 Abs. 5 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 157 Abs. 2, ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. c, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. c, ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, ZK-DVO Art. 157 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Kaufpreis, Lizenzgebühren
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei Zahlungen, die der Käufer einer Ware zusätzlich zum Kaufpreis abhängig von seinen Umsatzerlösen vier Jahre lang einmal jährlich dafür entrichtet, dass er die Ware - in einem bestimmten Gebiet, - erstmals überhaupt, - exklusiv und - dauerhaft - veräußern darf, um Lizenzgebühren i.S.d. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK), die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) hinzuzurechnen sind? - 2. Sind solche Vergütungen gegebenenfalls nur anteilig dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, und wenn ja, nach welchem Maßstab?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.07.2019
Vorinstanz/AZ: 11 K 3171/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 00
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.11.2020
Erledigungs-Az: Rs C-775/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 59