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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 81/96
§§: VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 105 Abs. 1 , BewG § 118 Abs. 1
Schlagwörter Steuerschulden, Steuerhinterziehung, Vermögensteuer, Bewertung, Wirtschaftliche Belastung
Rechtsfrage: Können die auf einer Steuerhinterziehung beruhenden Steuerschulden (Einkommensteuer und Vermögensteuer) an Stichtagen, die vor der Aufdeckung der Hinterziehung liegen, deshalb nicht als Schulden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens in Abzug gebracht werden, weil der Steuerschuldner - vor Aufdeckung der Hinterziehung - nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt rechnete? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.10.1996
Vorinstanz/AZ: 1 K 1269/92
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1996 S. 1252
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.01.1999
Erledigungs-Az: II R 81/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet - Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG-Az.: 1 BvR 504/99 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 29.4.1999)
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 58 37