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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 41/05 |
§§: | FGO § 119 Nr. 3, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 |
Schlagwörter | Rechtliches Gehör, Beiladung, Ehefrau, Ausbildungskosten, BAföG-Zuschuss, Rückzahlung |
Rechtsfrage: | Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt zwischen dem FG und dem FA fernmündlich erörtert, deshalb von einer Hinzuziehung des Vertreters des FA zur mündlichen Verhandlung abgesehen worden ist und eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht mehr stattgefunden hat? Führen der Umstand der Zusammenveranlagung und die Nichtberücksichtigung von Erwerbsaufwendungen der nicht klagenden Ehefrau zu deren notwendigen Beiladung? Rückzahlungen eines BAföG-Darlehens und Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium der Ehefrau als Werbungskosten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4256/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.02.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 41/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 24 71 |