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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 93/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Übergangszeit, Bewerbung |
Rechtsfrage: | Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG im Hinblick auf den Kindergeldanspruch für die Wartezeit zwischen Bewerbung und Beginn der Ausbildung, wenn sich das Kind aus einer beruflichen Vollzeiterwerbstätigkeit um eine weitere, höherwertige Berufsausbildung bzw. Fortbildung bewirbt. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1463/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.02.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 93/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |