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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 6/11 (BFH)
§§: FGO § 46, EnergieStG § 2, EnergieStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EnergieStG § 67 Abs. 4, EnergieStG § 30, RL 95/60/EG Art. 2
Schlagwörter Energiesteuer, Verheizen, Beschaffenheit
Rechtsfrage: Verwendung von apothekenreinem Toluol als Heizstoff zur Verarbeitung von Titan. Steht Toluol bei der Verwendung als Heizstoff nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck (§ 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG) einem Energieerzeugnis des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG am nächsten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 15.12.2010
Vorinstanz/AZ: 4 K 2656/10 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 07 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.03.2015
Erledigungs-Az: VII R 6/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VII R 6/11 ist durch Beschluss vom 14.11.2012 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH (dortiges Az.: Rs. C-43/13) vorgelegt worden. -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG