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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 74/00 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 5, EStDV § 70, EStG § 38 Abs 2 S 1 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Dritter, Lohnsteuerabzug, Härteausgleich |
Rechtsfrage: | Gehören Einnahmen (Entschädigungszahlung für nicht angetretenen Urlaub durch die Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit, die als Arbeitslohn von dritter Seite nach einer Verwaltungsanweisung nicht nach § 38 EStG dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, zu den Einkünften nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, auf die die Härteausgleichsregelung nach § 46 Abs. 5 EStG anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.1999 |
Vorinstanz/AZ: | II 350/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 62 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.02.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 74/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 23 15 |