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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 285/99
§§: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Schlagwörter Häusliches Arbeitszimmer, Lehrer
Rechtsfrage: Steht einem Schulleiter ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dann für seine Zuarbeit zur Lehrertätigkeit zur Verfügung, wenn das Schulleiterzimmer (auch) für diese Tätigkeit objektiv geeignet ist?
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 20.10.1999
Vorinstanz/AZ: 4 99 057 K 3
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 115
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.01.2001
Erledigungs-Az: VI B 285/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 16/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 7.8.2003 - VI R 16/01 = SIS 03 44 99