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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 7/00 (BVerfG) |
§§: | EStG § 33 c Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kinderbetreuungskosten, Nichtigkeit, Verfassung, zumutbare Belastung |
Rechtsfrage: | Ist § 33 c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG in der ab 1.1.1997 (JStG 1997 vom 20.12.1996 - BGBl I S. 2049) und bis 31.12.1999 (Gesetz vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) geltenden Fassung verfassungswidrig und daher nichtig, soweit es darin heißt: "... jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen."? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4142/99 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2005 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 7/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 30 25 |