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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/17 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 d Abs. 2, EStG § 2 Abs. 4, EStR R 2 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe |
Rechtsfrage: | Ist nach Einführung des § 10 Abs. 4 b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10 d Abs. 2 EStG auch dann von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern nicht erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen, wenn sich die erstatteten Kirchensteuerzahlungen in den betreffenden Jahren als Sonderausgaben nicht steuermindernd ausgewirkt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 02.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 834/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 826 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 07 38 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.03.2019 |
Erledigungs-Az: | IX R 34/17 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 34/17 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 10 11 |