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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 22/07 (BFH)
§§: ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 3, ErbStG § 25 Abs. 1
Schlagwörter Steuerberechnung, Anrechnung, Früherer Erwerb, Letzter Erwerb, Nicht abziehbare Belastung, Erbschaftsteuer
Rechtsfrage: Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für einen späteren Erwerb, der mit einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb zusammenzurechnen ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG abziehbare Steuer in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des Ablösebetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG oder in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des zinslos gestundeten Teilbetrags abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.2006 II R 10/05)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.06.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 3151/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2008
Erledigungs-Az: II R 22/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 09 13