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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 13/18 (BFH) |
| §§: | EStG § 40 Abs. 1, EStG § 37 b, EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 |
| Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Betriebliche Veranlassung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung, Betriebsveranstaltung |
| Rechtsfrage: | Sind die Kosten für die Beauftragung von Eventagenturen für betriebliche Veranstaltungen, an denen Kunden und Arbeitnehmer teilgenommen haben, in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG (Arbeitnehmer) und in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG (Kunden) einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 22.02.2018 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 3154/15 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1133 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 05 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.05.2020 |
| Erledigungs-Az: | VI R 13/18 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 20 |