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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 38/01 |
§§: | AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 351 Abs. 1, AO 1977 § 157 Abs. 2 |
Schlagwörter | Bestandskraft, Feststellung, Einkünfte, Bindung, Rechtsbehelfsverfahren, Verböserung, Einspruch |
Rechtsfrage: | Werden bei einem Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der sich nur gegen eine der in diesem Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen richtet (hier: Höhe von Sonderbetriebsausgaben), die übrigen selbständigen Besteuerungsgrundlagen in dem Bescheid mit der Folge bestandskräftig, dass insoweit eine Gesamtaufrollung im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 AO 1977 unzulässig ist (hier: Verneinung der Einkunftserzielungsabsicht im Einspruchsverfahren)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 785/90 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.11.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 38/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 72 |