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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 27/09 (BFH)
§§: UStG 1999 § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c
Schlagwörter Ort, Sonstige Leistung, Sportliche Veranstaltung, Zusammenhängende Tätigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist es für die Annahme einer "zusammenhängenden Tätigkeit" i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1999 (Fassung ab 2000) bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1. Spiegelstrich der RL 77/388/EWG erforderlich, dass die Kosten der zu beurteilenden Leistung (hier: Rennsportservice - Betreuung, Organisation sowie Gestellung Rennmotorrad usw.) in den Preis der sportlichen Veranstaltung eingehen? - 2. Ist die Regelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1999 (Fassung ab 2000) bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c 1. Spiegelstrich der RL 77/388/EWG auch auf Fälle anzuwenden, in denen lediglich Vorleistungen an die Teilnehmer (Sportler) erbracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.08.2009
Vorinstanz/AZ: 6 K 2904/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 19 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.12.2010
Erledigungs-Az: XI R 27/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 09 24