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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 8/09 (BFH)
§§: AO § 193 Abs. 1, AO § 196, AO § 171 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 101 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, Vorlage, Verjährung, Prozessurteil, Rechtliches Gehör, Gesetzlicher Richter, Ermessen, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und eines damit verbundenen Vorlageverlangens: Hat das FG bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung verstoßen? - Durfte das FG die Klage bzgl. des Vorlageverlangens durch Prozessurteil abweisen? - Ist die Prüfungsanordnung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung (keine Ablaufhemmung mangels Prüfungshandlungen) unzulässig? Ist die Prüfungsanordnung willkürlich, weil sie nicht auf die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse abzielt, sondern aus unsachlichen und schikanösen Gründen erfolgt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 27.06.2007
Vorinstanz/AZ: 8 K 10097/06 B
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.09.2011
Erledigungs-Az: VIII R 8/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 07 35