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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 39/03
§§: AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Einspruch, Gesellschafter, Empfangsbevollmächtigter, GbR
Rechtsfrage: Einspruchsbefugnis bei BGB-Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis - Konnten bei der aus zwei Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung die Gesellschafter selbst Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen (hier: Einspruchseinlegung durch den Gesellschafter X im eigenen Namen und in Vollmacht für den Gesellschafter Y) oder hätte der Empfangsbevollmächtigte (hier: die in der Feststellungserklärung als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte genannte Steuerberatersozietät) Einspruch einlegen müssen - Ist der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" i.S. von § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur derjenige, der von der Gesellschaft bestellt wurde oder sind, wenn eine solche Person nicht vorhanden ist, alle Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen (§ 709 BGB) gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Einspruchseinlegung befugt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.02.2003
Vorinstanz/AZ: 8 K 85/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 19 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2004
Erledigungs-Az: IX R 39/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 71