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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 5/13 (BFH) |
| §§: | EStG § 10 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 a |
| Schlagwörter | Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Verfassungsmäßigkeit |
| Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (BGBl 2009 I S. 1959): Gebietet das subjektive Nettoprinzip die Berücksichtigung von notwendigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG (hier: einer Risikolebensversicherung, einer Unfallversicherung und verschiedener Kapitallebensversicherungen), die durch das Übersteigen der Höchstbeträge gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 EStG nicht abziehbar sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 31.01.2013 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 242/12 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 13 14 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.09.2015 |
| Erledigungs-Az: | X R 5/13 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 26 64 |