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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 60/05 |
§§: | EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 2, DBA CHN Art. 15, EStG § 33 a Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Ausland, Unterhaltsleistung, Zusammenveranlagung |
Rechtsfrage: | Mitarbeiter des Goethe-Instituts: Sind Mitarbeiter des Goethe-Instituts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG, obwohl das Goethe-Institut eine jur. Person des Privatrechts ist? - Ist aufgrund der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG mit der ebenfalls in China ansässigen Ehefrau ausgeschlossen? - Ist die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltszahlungen des Mitarbeiters auf 1/3 des nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Höchstbetrages auch bei Zahlung eines Kaufkraftausgleiches aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten rechtmäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3460/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1331 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 33 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 60/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 31 67 |