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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 32/03
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, LStR 1999 R 43 Abs. 5
Schlagwörter Einkünfte und Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Kindergeld
Rechtsfrage: Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter die im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung abziehbaren Aufwendungen auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG weiter als Werbungskosten abziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.02.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 430/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 715
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2004
Erledigungs-Az: VIII R 32/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils