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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 32/03 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, LStR 1999 R 43 Abs. 5 |
Schlagwörter | Einkünfte und Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter die im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung abziehbaren Aufwendungen auch nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG weiter als Werbungskosten abziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 430/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 715 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.05.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 32/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |