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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/20 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Einnahmeüberschussrechnung, Privatnutzung, Kraftfahrzeug, 1 %-Regelung, Leasing, Abfluss |
Rechtsfrage: | Ist bei der Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung auf die tatsächlichen Kosten bei einem Überschussrechner allein auf die in den Streitjahren abgeflossenen Fahrzeugkosten abzustellen, oder ist zusätzlich der rechnerisch auf die Streitjahre entfallende Anteil einer in einem früheren Veranlagungszeitraum für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.01.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 98/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 12 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 21/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |