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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 12/12 (BFH)
§§: EStG § 20, AO § 90, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 79 b
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Schätzung, Bankkonto, Luxemburg, Mitwirkungspflicht, Beweislast, Änderungsbefugnis
Rechtsfrage: 1. Hat die Klägerin bei der luxemburgischen Tochtergesellschaft einer deutschen Bank ein Konto unterhalten und sind ihr in diesem Zusammenhang Zinsen zugeflossen? - 2. Liegt ein Verfahrensfehler vor, weil das FG im Wege vorweggenommener Beweisaufnahme die beantragte Vernehmung eines Zeugen (Bankmitarbeiter) abgelehnt hat, der nach Ansicht der Klägerin hätte bestätigen können, dass das Luxemburger Bankkonto nicht der Klägerin zuzurechnen ist? - 3. Ist eine die Zurechnung eines Bankkontos verneinende schriftliche Bestätigung der Bank als unergiebig für die entscheidungserhebliche Frage anzusehen, wem das Konto tatsächlich zuzurechnen ist? - 4. Kann die seitens des Finanzamts vorgenommene Schätzung der Zinseinnahmen im Wege einer Änderung der Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Berücksichtigung finden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.03.2011
Vorinstanz/AZ: 14 K 797/09 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 17 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2014
Erledigungs-Az: VIII R 12/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG