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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 157/00 |
§§: | FGO § 68 |
Schlagwörter | Gegenstand des Verfahrens, Änderung, Umfang, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Bedeutet der Begriff "Änderung" i.S. des § 68 FGO, dass der angefochtene ursprüngliche Verwaltungsakt (Ablehnung des Kindergeldes ab 1.1.1997) durch den Änderungsbescheid (Bewilligung des Kindergeldes ab 1.1.1998) den gesamten Regelungsinhalt in sich aufnimmt und damit, bei fehlender Gegenstandserklärung, die Klage in vollem Umfang unzulässig wird? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 386/99 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 60/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 60/00 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 33 02 |