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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 16/03
§§: EStG § 10 e Abs. 1 Satz 4, EStG § 10 e Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Bemessungsgrundlage, Ausbau, Altbau
Rechtsfrage: Höhe des Abzugsbetrags nach § 10 e EStG für eine im Streitjahr erworbene und anschließend um-/ausgebaute Wohnung: Kann die seit 1994 geltende Bemessungsgrundlage für Altbauerwerbe von 150.000 DM durch nachträgliche Herstellungskosten (hier: Um- bzw. Ausbau des Dachgeschosses) auf 330.000 DM erhöht werden, obwohl durch die Baumaßnahmen keine neue Wohnung hergestellt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 23.05.2001
Vorinstanz/AZ: III 216/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2005
Erledigungs-Az: X R 16/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 22 13