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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 1/07
§§: AO § 171 Abs. 8, AO § 165, EStG § 13
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Vorläufigkeit, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Betriebsveräußerung
Rechtsfrage: 1. Erfolgte die ersatzlose Aufhebung von - wegen möglicherweise fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) - vorläufig ergangenen Feststellungsbescheiden betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Verlustfeststellungen 1984 bis 1991) im Jahr 1999 bereits nach Ablauf der Festsetzungsfristen, wenn dem Finanzamt im Jahr 1995 die Veräußerung des verlustbringenden Betriebs durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mitgeteilt wurde? - 2. Ab welchem Zeitpunkt wird die Ungewissheit hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt und wann erlangte das Finanzamt hiervon die notwendige Kenntnis (§ 171 Abs. 8 AO); bereits mit der Mitteilung der Veräußerung des verlustbringenden Betriebs? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.09.2005
Vorinstanz/AZ: 5 K 149/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 08 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.09.2008
Erledigungs-Az: IV R 1/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 03 40