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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 1/03 |
§§: | EStG § 7 Abs. 4, FördG |
Schlagwörter | Abbruchkosten, Grund und Boden, Herstellungskosten |
Rechtsfrage: | Abbruchkosten bei Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht zum Zwecke der Bebauung des Nachbargrundstücks - Sind beim Erwerb eines bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht die Abbruchkosten für die aufstehende - baufällige - Doppelhaushälfte (Verkehrswert rd. 32.000 DM nach Abzug eines Reparaturkostenstaus von 68.000 DM) den Anschaffungskosten für den Grund und Boden zuzurechnen, weil an seiner Stelle kein neues Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut errichtet oder hergestellt wurde, oder gehören die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des auf dem angrenzenden - einige Monate später erworbenen - Grundstücks neu errichteten Wohn- und Geschäftshauses, weil der Abbruch der Doppelhaushälfte zur Realisierung des Wohn- und Geschäftshauses zwingend notwendig war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 192/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.09.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 1/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |