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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/10 (BFH) |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Unterhalt, Einkünfte, Bezüge |
Rechtsfrage: | Abzug von Unterhaltsleistungen für den in einem Altenpflegeheim untergebrachten Vater (Pflegestufe II): Sind bei der Ermittlung der gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG 2006 anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Vaters solche Aufwendungen einkünfte- und bezügemindernd zu berücksichtigen, die nicht zu seinem frei verfügbaren Einkommen gehören und somit zur Bestreitung seines Unterhalts nicht zur Verfügung stehen (hier: Kürzung der Altersrente des Vaters von 24069 EUR um 50 % aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner nicht im Altenheim lebenden Ehefrau und Abzug der von ihm zwangsweise an das Altenpflegeheim geleisteten Zahlungen in Höhe von 9440 EUR)? Verletzt die pauschale Regelung des § 33 a Abs. 1 EStG den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1996/08 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 965 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 13 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 14/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 29 93 |