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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 42/99
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c J: 1993, UStG § 2 Abs. 1 J: 1993, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 J: 1993, UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1 J: 1993, UStDV § 51 J: 1993, UrhG § 69c
Schlagwörter Computerprogramm, Software, Überlassung, Urheberrecht, Steuersatz
Rechtsfrage: Ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG anwendbar, wenn ein Computerprogramm überlassen wird, ohne dass der Überlassende/Leistende eine urheberrechtlich geschützte Position i.S.d. § 69c UrhG aufgibt oder einschränkt, die Überlassung vielmehr nur mit dem Ziel erfolgt, dass der Leistungsempfänger das Programm seiner Bestimmung entsprechend einsetzt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.05.1999
Vorinstanz/AZ: 4 K 1135/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.08.2001
Erledigungs-Az: V R 42/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 02 62