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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 1/05 |
§§: | MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4, MinöStG § 2, MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 240 Satz 2 |
Schlagwörter | Erstattung, Vergütung, Gerichtliche Verfolgung, Insolvenzverfahren |
Rechtsfrage: | Muss der Mineralöllieferant stets innerhalb einer bestimmten Frist (etwa 2 Monate) seine Forderung titulieren, selbst wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bereits beantragt worden ist? - Durfte die Klägerin (in 2001) noch davon ausgehen, dass durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenz eine Verfahrensunterbrechung (§ 240 ZPO) eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | IV 309/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 20 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2007 |
Erledigungs-Az: | VII R 1/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 53 |