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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 32/18 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. b, UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j |
Schlagwörter | Unterricht, Steuerfreiheit, Unionsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, EG, EU, Schwimmschule |
Rechtsfrage: | 1. Sind Umsätze einer GbR aus dem Betrieb einer Schwimmschule nach nationalem Umsatzsteuerrecht steuerfrei? - 2. Ergibt sich die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen (ist die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken Schulunterricht?) aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL? - 3. Findet die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1868/17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1920 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 17 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 32/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 27.3.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-373/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 05 53 |