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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 49/06
§§: EStG § 13 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2, EStG 1997 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2
Schlagwörter Landwirtschaft, Entnahme, Betriebsleiterwohnung, Objektbeschränkung, Steuerfreiheit
Rechtsfrage: Streitig ist, ob eine im Kalenderjahr 1986 leerstehende und vor dem 1.1.1986 als letzte Nutzung vermietete Wohnung, die nach dem Leerstand -beginnend im Wirtschaftsjahr 1996/97-- eigengenutzt wurde, aus dem Landwirtschafts-Betrieb gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden konnte: 1. Ist § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. auf im Kalenderjahr 1986 leerstehende Wohnungen anwendbar? 2. Wie ist die Objektbeschränkung in § 52 Abs. 15 Satz 8 Halbsatz 2 EStG a.F. auszulegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.08.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 11215/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 14 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.03.2008
Erledigungs-Az: IV R 49/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 70