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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 96/04 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 182 Abs. 1 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Feststellungsfrist, Verjährung, Ablaufhemmung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid |
Rechtsfrage: | Endet die Festsetzungsfrist eines Folgebescheides gemäß § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht, bevor über einen Grundlagenbescheid rechtskräftig entschieden worden ist, dessen Feststellungsfrist aufgrund § 171 Abs. 3 AO 1977 (i.d.F. des Jahres 1979) noch nicht abgelaufen ist? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | VII 247/2000 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 864 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 21 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 96/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 04 38 |