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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 20/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Darlehen, Schuldzinsen, Eigentumswohnung |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenaufteilung bei Anschaffung zweier Eigentumswohnungen in einem Gebäude: Wurden die bei Anschaffung einer vermieteten und einer selbstgenutzten Eigentumswohnung in einem Gebäude aufgenommenen Darlehen tatsächlich für die vermietete Eigentumswohnung verwendet mit der Folge, dass die Darlehenszinsen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können oder sind die Darlehenszinsen entsprechend dem Wohnflächenverhältnis nur anteilig abzugsfähig? Reicht das alleinige Abstellen auf die Identität zwischen Darlehensvaluta und Kaufpreis für die fremdvermietete Eigentumswohnung nicht aus, um den erforderlichen Nachweis über die tatsächliche Verwendung des Darlehens für diese Wohnung nachzuweisen? Steht das Zusammenfließen von Eigen- und Fremdmitteln auf nur einem Girokonto, von dem der Gesamtkaufpreis für beide Eigentumswohnungen in einer Summe überwiesen wurde, dem Nachweis der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises für die vermietete Eigentumswohnung ausschließlich mit Darlehensmitteln entgegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 03.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 7271/00 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 33 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 20/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 07 55 |