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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 31/00 |
§§: | AO 1977 § 355, AO 1977 § 102, FGO § 84, FGO § 96, StBerG § 57, StBerG § 62 |
Schlagwörter | Postausgangsbuch, Fahrtenbuch, Einspruch, Feststellungslast |
Rechtsfrage: | Vorlage von Originalunterlagen als Beweismittel - Sind Rechtsanwälte oder Angehörige steuerberatender Berufe verpflichtet, die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs (hier: Einwurf in den Hausbriefkasten des FA) durch Vorlage der Postausgangsbücher oder Fahrtenbücher im Original nachzuweisen oder sind sie aus Rechtsgründen (Verschwiegenheitspflicht, Aussageverweigerungsrecht ihrer Mitarbeiter) gehindert, die Unterlagen im Original vorzulegen - Wie ist die Weigerung zur Vorlage der Originalunterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1963/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 31/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 84 97 |