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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 89/01
§§: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3
Schlagwörter Kindergeld, Ausländer, Arbeitslosenhilfe, Tunesien
Rechtsfrage: Schließt der Bezug von Arbeitslosenhilfe den Kindergeldanspruch eines tunesischen Arbeitnehmers für die in seinem Heimatland lebenden Kinder aus, weil der Bezug von Arbeitslosenhilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld nicht aus Beiträgen aufgebracht, sondern aus Mitteln des Bundes finanziert wird und damit keine "Leistungen der Arbeitslosenversicherung" i.S. des Art. 7 des Deutsch-Tunesischen Kindergeldabkommens ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.05.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 9458/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1152
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 78/01 - Erledigt durch BFH-Urteil vom 11.2.2002 - VIII R 78/01 - Erledigung der Hauptsache