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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 56/04 |
§§: | UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, UStG 1999 § 3 Abs. 9 a Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, UStG 1999 § 15 a Abs. 1, EStG 2000 § 7 Abs. 4 |
Schlagwörter | unentgeltliche Wertabgabe, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Kosten, Abschreibungszeitraum, Abschreibung, Private Wohnzwecke, Berichtigung, gemischt genutztes Grundstück, Unternehmensvermögen |
Rechtsfrage: | Teilweise Nutzung eines voll dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes für private Wohnzwecke: Ist zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Nutzungsanteil eines gemischt-genutzten Gebäudes entsprechend der ertragsteuerlichen Bestimmungen in § 7 Abs. 4 EStG eine Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren - also eine jährliche AfA von 2 v.H. - zugrunde zu legen oder sind die Herstellungskosten auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum des § 15 a UStG zu verteilen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 351/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 72 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 56/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 19 54 |