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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 27/03 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2, BewG § 138 Abs. 5, AO 1977 § 17 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Feststellungsverfahren, Anteilsvereinigung, Bedarfsbewertung, Zuständigkeit, Lagefinanzamt, Geschäftsleitung |
Rechtsfrage: | Bedarfswertfeststellung - Finanzamtszuständigkeit - Wertfeststellungen in Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG: Hat ab dem 1.1.1997 die erforderliche Feststellung des Werts des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 GrEStG) durch das Lagefinanzamt (§ 138 Abs. 5 BewG) zu erfolgen oder ist der Grundstückswert im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG (hier: Anteilsvereinigung) durch das Finanzamt zu treffen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG), und ist der nach § 138 BewG ergangene Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5694/99 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.10.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 27/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 03 68 |