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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-169/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 63, Richtlinie 2006/112/EG Art. 64, Richtlinie 2006/112/EG Art. 65, Richtlinie 2006/112/EG Art. 66
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Entstehung, Steuerschuld, Speditionsdienstleistungen, Transportleistungen, Rechnung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist die Regelung nach Art. 66 Buchst. a, b und c RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass, wenn ein Steuerpflichtiger eine Rechnung ausstellt, die eine Dienstleistung belegt, die von der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnis des Mitgliedstaats erfasst wird (Abweichung von den Art. 63, 64 und 65 RL 2006/112/EG), gestützt auf Art. 66 Buchst. b RL 2006/112/EG festgelegt werden kann, dass der Steueranspruch (die Steuerschuld) am Tag der Zahlung, spätestens jedoch am 30. Tag ab dem Tag der Erbringung der Dienstleistung entsteht? - 2. Ist die Regelung nach Art. 66 Buchst. a und b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie den nationalen Bestimmungen in Art. 19 Abs. 13 Nr. 2 Buchst. a und b der Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarow i uslug (Gesetz vom 11.3.2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) entgegensteht, wonach der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (der Tatbestand, mit dessen Eintreten für einige Umsätze der Steueranspruch entsteht) für Transport- und Speditionsdienstleistungen auch dann der Zeitpunkt der Vereinnahmung der gesamten Zahlung oder einer Teilzahlung, spätestens jedoch der 30. Tag ab dem Tag der Erbringung dieser Dienstleistung, ist, wenn dem Erwerber innerhalb von sieben Tagen ab der Erbringung der Dienstleistung eine Rechnung ausgestellt und ausgehändigt worden ist, die einen späteren Zahlungstermin vorsieht, der Erwerber der Dienstleistung aber unabhängig davon, ob er gezahlt hat oder nicht, zum Vorsteuerabzug in dem Zeitraum berechtigt ist, in dem er die Rechnung erhalten hat?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 209 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.05.2013
Erledigungs-Az: Rs C-169/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 20 07