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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 2194/99 (BVerfG) | 
| §§: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1 und 2, BVerfG § 31, EStG § 32 a | 
| Schlagwörter | Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Halbteilungsgrundsatz, Tarif | 
| Rechtsfrage: | Ist dem Grundgesetz kein Gebot zu entnehmen, die Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen? Ist für den Bereich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer eine Bindung an den zur Vermögensteuer ergangenen Beschluss des BVerfG (BVerfGE 93 S. 121) nicht geboten? | 
| Vorinstanz: | BFH | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.08.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | XI R 77/97 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | BStBl 1999 II S. 771 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 21 01 | 
| Erledigendes Gericht: | BVerfG | 
| Erledigungs-Datum: | 18.01.2006 | 
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 2194/99 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 16 42 | 
