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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/12 (BFH)
§§: EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e, SGB V § 33 Abs. 1, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStG § 33 Abs. 4, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Hilfsmittel, Aufzug, Nachweis, Auslegung, Verfassungswidrigkeit
Rechtsfrage: Ist § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 dahingehend auszulegen, dass auch für medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die nicht die weitergehenden Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB V erfüllen, der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein/eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten/ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss (hier: Einbau eines Treppenliftes)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.09.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 3982/11 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 44
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 32 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 61/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 10 30