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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 42/09 (BFH) |
§§: | AO § 8, AsylVfG § 53 Abs. 2, AO § 9, EStG § 62 |
Schlagwörter | Kindergeld, Asylbewerber, Wohnsitz, Wohnung, Unterkunft, Türkei, Gewöhnlicher Aufenthalt, EuGH, Vorabentscheidungsersuchen |
Rechtsfrage: | Wohnsitz/Wohnen: Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der mit seiner Familie seit Jahren in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, einen Kindergeldanspruch, da er die Voraussetzungen eines "Wohnens" nach Art. 2 Nr. 1 d des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit (BGBl II 1956, 507) erfüllt? Vorabentscheidung des EuGH notwendig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1031/08 (Kg) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 31 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 42/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 02 |