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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/15 (BFH) |
§§: | AO § 169, AO § 171 Abs. 11, AktG § 78 Abs. 1 |
Schlagwörter | Aktiengesellschaft, Vertretungsmangel, Geschäftsfähigkeit, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Vertreter, gesetzlicher Vertreter, Vorstand, Aufsichtsrat |
Rechtsfrage: | Ist die Regelung des § 171 Abs. 11 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei geschäftsunfähiger Person ohne gesetzlichen Vertreter) auch auf juristische Personen anzuwenden, hier: eine mangels wirksam bestellter Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vertretungslose und somit geschäftsunfähige Aktiengesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.03.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 556/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 20 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 52/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 26 02 |