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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 7/98 |
§§: | ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kunstgegenstand, Schenkung, Wertermittlung, gemeiner Wert, Steuerbefreiung, Familienbesitz |
Rechtsfrage: | Schenkungsteuerrechtliche Bewertung und Höhe der Steuerbefreiung von Kunstwerken. Ableitung des gemeinen Werts von Kunstwerken anerkannter Maler von den Anschaffungskosten. Ist für ein 1990 erworbenes bedeutendes Kunstwerk nur die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a ErbStG 1974 (mit 60 v.H. ihres Werts) zu gewähren, weil die Erhaltung dieses Werks im öffentlichen Interesse liegt oder kommt die volle Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 b ErbStG 1974 in Betracht, weil auf das Kunstwerk die Besitzzeit der Kunstsammlung der Familie von (mehr als) 20 Jahren anzurechnen ist? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 6236/94 Erb, 3 K 6237/94 Erb |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.06.2001 |
Erledigungs-Az: | II R 7/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 50 25 |