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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-663/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 22 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 92/12/EWG Art. 7
Schlagwörter EG, EU, Erstattung, Verbrauchsteuer, Rumänien, Frist, Antrag
Rechtsfrage: 1. Verstößt die Weigerung der rumänischen Steuerbehörden, einem Antrag auf Erstattung von Verbrauchsteuer stattzugeben, gegen europäisches Recht (Art. 7 und 22 RL 92/12/EWG und die Erwägungsgründe der Richtlinie), wenn a) der Wirtschaftsbeteiligte, der die Erstattung der Verbrauchsteuer beantragt, alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erstattungsantrags, insbesondere diejenigen bezüglich des Nachweises (i) der Entrichtung der Verbrauchsteuer in Rumänien und (ii) des Versands der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat erfüllt hat; b) nach rumänischem Abgabenrecht (Art. 1926 Cod fiscal, Nr. 184 der Durchführungsvorschriften gemäß dem Regierungsbeschluss Nr. 44/2004 und Anhang Nr. 11 des Titels VII des Cod fiscal) bestimmte, dem Erstattungsantrag beizufügende Dokumente erst nach Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat eingereicht werden können; c) das rumänische Abgabenrecht (Art. 184 Abs. 4 der Durchführungsvorschriften i.V.m. Art. 135 des Cod de procedur fiscal?) für einen Erstattungs-/Rückerstattungsantrag eine ordentliche Frist von 5 Jahren vorsieht? - 2. Ist Art. 22 Abs. 2 Buchst. a RL 92/12/EWG dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter, der es unterlässt, vor der Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Waren zum Verbrauch bestimmt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Verbrauchsteuer entrichtet wurde, einen Antrag auf Erstattung der Verbrauchsteuer zu stellen, seinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Verbrauchsteuer verliert? - 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist die Lösung, nach der der Wirtschaftsbeteiligte seinen Anspruch auf Erstattung der Verbrauchsteuer verliert und die zu einer Doppelbesteuerung dieser verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in dem Mitgliedstaat, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ursprünglich in den freien Verkehr übergeführt wurden, und in dem Mitgliedstaat, in dem die Waren zum Verbrauch bestimmt sind) führt, mit dem Grundsatz der Steuerneutralität vereinbar? - 4. Falls Frage 2 bejaht wird: Kann die extrem kurze Frist zwischen dem Zeitpunkt der Entrichtung der Verbrauchsteuer für Waren, die in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführt wurden, und dem Zeitpunkt des Versands der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zum Verbrauch bestimmt sind, als mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar angesehen werden? Kommt unter diesem Aspekt dem Umstand Bedeutung zu, dass die ordentliche Frist, innerhalb derer die Erstattung/Rückerstattung einer Abgabe, einer Steuer oder eines Beitrags in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt werden kann, erheblich länger ist?
Vorinstanz: Curte de Apel Oradea (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 89 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.05.2013
Erledigungs-Az: Rs C-663/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 20 13