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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 55/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Negativer Unterschiedsbetrag, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Können Gewinnermittler (entsprechend Arbeitnehmern) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den negativen Unterschiedsbetrag zwischen den nach der 0,03 v.H. Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ermittelten Kfz-Kosten und den km-Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen? Ist die Regelung verfassungskonform auszulegen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 122/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2002 |
Erledigungs-Az: | XI R 55/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 95 21 |