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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 21/09 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 23 Abs. 3, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Fassung: 22.12.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 39 Fassung: 22.12.1999 |
Schlagwörter | Grundstück, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Spekulation, Steuerpflicht, Einkommensteuer, Privates Veräußerungsgeschäft, Bau,. Gebäude, Errichtung, Rückwirkung, Verfassung, Vertrag, Stichtag |
Rechtsfrage: | Ist die zu § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999 S. 2601) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als § 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auf Veräußerungen anzuwenden ist, die auf vor der Verkündung des StBereinG 1999 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsverträgen beruhen und mit einer höheren Steuer belegt werden als durch die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG? - Normenkontrollverfahren |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3918/05 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 66 |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des Vorlagebeschlusses |