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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 41/17 (BFH) | 
| §§: | KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Betrieb gewerblicher Art, Verflechtung, Querverbund | 
| Rechtsfrage: | Kein steuerlicher Querverbund bei einem nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenen und nicht für den Publikumsverkehr geöffneten Hallenbad: Kann eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft über ein nur in Betriebsbereitschaft vorgehaltenes und nicht für den Publikumsverkehr geöffnetes Hallenbad nicht hergestellt werden, da ein Hallenbad im Standby-Betrieb für die Bädergesellschaft keine wirtschaftliche Bedeutung von einigem Gewicht entfaltet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 11.05.2017 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 2308/14 K, G, F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 14 79 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 | 
| Erledigungs-Az: | I R 41/17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 43 | 
