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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 11/16 (BFH) |
§§: | EStG § 48 Abs. 1 Satz 4, EStG § 48 Abs. 4 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 160 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Bauabzugsteuer, Ausland, Domizilgesellschaft, Benennungsverlangen, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Schließt die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer durch den Leistungsempfänger auch dann gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aus, wenn Bauleistender eine inaktive Firma (ausländische Domizil- oder Briefkastengesellschaft) ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.01.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 95/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 444 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.06.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 11/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 14 37 |