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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII B 45/01 |
§§: | AO § 278 |
Schlagwörter | Rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung, Berichterstatter |
Rechtsfrage: | Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nach dem Erörterungstermin mit Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ein Berichterstatterwechsel eintritt und der neue Berichterstatter als Einzelrichter eine gegenteilige Rechtsauffassung zu der im Erörterungstermin geäußerten in seiner Entscheidung vertritt? |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2837/99 S |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 78 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2001 |
Erledigungs-Az: | VII B 45/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 56 |