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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-427/14 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 78 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollkodex, Vertrauensschutz, nachträgliche Prüfung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 78 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes die Möglichkeit einschränkt, eine erneute nachträgliche Prüfung durchzuführen und die Ergebnisse einer ersten nachträglichen Prüfung zu überprüfen? - 2. Kann das nationale Recht eines Mitgliedstaats das nach Art. 78 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehene Verfahren für eine nachträgliche Prüfung festlegen und Beschränkungen für eine Änderung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung vorsehen? - 3. Ist Art. 78 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass das nationale Recht Beschränkungen für eine Änderung der Ergebnisse einer ersten nachträglichen Prüfung vorsehen darf, wenn die Information, dass die Zollregelung anhand von falschen und unvollständigen Angaben angewandt wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die erste nachträgliche Prüfung nicht vorlag?
Vorinstanz: Augstâkâ tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 421 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.12.2015
Erledigungs-Az: Rs C-427/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 03 00