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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-518/14 (EuGH)
§§: UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 168, VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 178
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer, Rechnung, Rechnungsberichtigung
Rechtsfrage: a) Ist die vom EuGH in der Rechtssache "Terra Baubedarf-Handel" (Urteil vom 29.4.2004 Rs C-152/02, Slg. 2004 S. 5583) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH Entscheidungen "Pannon Gép" (Urteil vom 15.7.2010 Rs C-368/09, UR 2010 S. 693) und "Petroma Transport" (Urteil vom 8.5.2013 Rs C-271/12, BB 2013 S. 1365) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte? - b) Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt? c) Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.07.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 40/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 00 97
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2016
Erledigungs-Az: Rs C-518/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 41