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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 3/07
§§: UStG 2005 § 3 Abs. 9, UStG 2005 § 3 Abs. 1, UStG 2005 § 12 Abs. 1, UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter sonstige Leistung, Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Speiselieferungen, Verzehr an Ort und Stelle, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Ist die Abgabe von Popkorn und Nachos (Tortilla-Chips) in Kinos als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 2005 zu behandeln mit der Folge, dass der Regelsteuersatz anzuwenden ist oder handelt es sich um eine Lieferung, die mit dem ermäßigten Steuersatz nach Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005 zu besteuern ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 28.11.2006
Vorinstanz/AZ: 7 K 27/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 11 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2011
Erledigungs-Az: V R 3/07
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 27.10.2009 - V R 3/07 - Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-499/09 ausgesetzt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 33 73