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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-144/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 143 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG 140 Buchst. a und b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Steuerbefreiung, Niederlande, innergemeinschaftlicher Erwerb, Zahnersatz
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 77/388/EWG so auszulegen, dass der Steuerpflichtige, wenn eine nationale Rechtsvorschrift entgegen der RL eine Befreiung vorsieht (weshalb das Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen ist), unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 77/388/EWG Recht auf Vorsteuerabzug hat? - 2. Sind Art. 143 Buchst. a und Art. 140 Buchst. a und b RL 2006/112/EG so auszulegen, dass die in diese Bestimmungen aufgenommenen Mehrwertsteuerbefreiungen nicht für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Zahnersatz gelten? Wenn nein: Hängen dann die Befreiungen davon ab, dass der Zahnersatz aus dem Ausland durch einen Zahnarzt oder Zahntechniker und/oder an einen Zahnarzt oder Zahntechniker geliefert worden ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 178 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.02.2015
Erledigungs-Az: Rs C-144/13, C-154/13, C-160/13