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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 48/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildungskosten, Ausbildung, Steuerberater |
Rechtsfrage: | Aufwendungen eines als Anwendungsberater im EDV-Bereich tätigen Diplomkaufmanns für berufsbegleitende Kurse für die Steuerberaterprüfung wegen der (erstmaligen) Berufsausbildung nur als Sonderausgaben oder wegen der von der OFD anerkannten beruflichen Tätigkeit als Zulassungsvoraussetzung i.S. des § 36 StBerG unbegrenzt als Berufsfortbildungskosten abziehbar? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | V 394/1999 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 48/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 54 |