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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/07 |
§§: | EStG § 13 a |
Schlagwörter | Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Gehört der Gewinn aus der Veräußerung eines ererbten, in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesenen unter Einhaltung einer Jahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündbaren Genossenschaftsanteils an einem Elektrizitätswerk zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft? Für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft war die Innehabung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nötig; es genügte die Sitz- oder Wohnsitznahme im Stromversorgungsgebiet. Mit der Mitgliedschaft waren außer der Dividendenausschüttung keine weiteren Vorteile verbunden; insbesondere führte sie nicht zu einem vergünstigten Strombezug. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 01.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 58/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.09.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 5/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 08 48 |