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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Negative Einkünfte, Feststellungsverfahren, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind. Führen Verluste, die auf gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Pflichtveranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (800 DM/410 EUR) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? Verletzt die zweijährige Erklärungsfrist den Gleichheitssatz, weil sie nur Steuerpflichtigen mit nichtselbständigen Einkünften auferlegt ist und bei Versäumung ein möglicher Erstattungsanspruch ersatzlos wegfällt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.11.2003
Vorinstanz/AZ: 16 K 2522/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 00 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2006
Erledigungs-Az: VI R 47/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 40