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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 1/97 |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 4, AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 170 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Aufhebung, Steuerfestsetzung, Rückgängigmachung, Kaufvertrag, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | War das FA wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung gehindert, dem in 1994 gestellten Antrag auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrags vom Dezember 1988 zu entsprechen oder greift die Ablaufhemmung des § 16 Abs. 4 GrEStG wegen Eintritts eines Ereignisses bei der Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrags durch die Ausübung des Wiederkaufrechts in 1990 durch den Veräußerer? Der Rechtsstreit darüber endete mit einem Vergleich vor dem OLG in 1993. Eigentumsübertragung war nicht erfolgt; Besitzrückgabe und Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte in 1994. Ist "Ereignis" i.S. von § 16 Abs. 4 GrEStG der Zeitpunkt des Vergleichs oder der der Besitz- und Kaufpreisrückgabe? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.1996 |
Vorinstanz/AZ: | III 46/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.07.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 1/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 18 26 |